Steuerabzug für energetische Maßnahmen an selbstgenutzten Wohnungen
Ab 2020 wird bei Aufwendungen für energetische Maßnahmen an einem begünstigten Objekt ein Steuerabzug gewährt.
Begünstigte Objekte sind zu eigenen Wohnzwecken genutzte eigene Gebäude, Gebäudeteile oder Eigentumswohnungen, die in einem EU- oder EWR-Staat gelegen sind und älter als 10 Jahre sind. Unschädlich sind dabei die unentgeltliche Mitnutzung der Wohnung durch andere Personen und ein häusliches Arbeitszimmer.
Die Steuerermäßigung beträgt 20% aus höchstens 200.000 EUR und wird über drei Jahre verteilt. Zusätzlich wird ein Steuerabzug in Höhe von 50% für die Kosten eines Energieberaters gewährt, der die energetische Maßnahme begleitet.
Unter energetische Maßnahmen fallen beispielsweise die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, Erneuerung der Fenster oder Außentüren, Erneuerung der Heizungsanlage und der Lüftungsanlage.
Um in den Genuss des Steuerabzuges zu gelangen, müssen einige Voraussetzungen, wie z.B. der Nachweis durch Bankbelege (Barzahlung ist ausgeschlossen), Durchführung von Fachunternehmen, keine Doppelförderung usw. eingehalten werden.
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Personaldaten per fastdocs
Personalfragebögen von Hand in Papierform ausfüllen, sowie die manuelle Erfassung, gehören ab sofort der Vergangenheit an.
Sie können sowohl vom Smartphone, als auch am Tablet oder PC die Angaben erfassen.
Durch die einzelnen Punkte werden Sie sicher und mit Hilfestellungen durch die App geführt.
Anschließend werden die Daten automatisch als Datei für unser Lohnprogramm bereitgestellt.
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Der Pleo Hero of the month
Als Vorreiter in der Welt der digitalen Steuerkanzlei ist Tim Dillenberger, Leiter Rechnungswesen, schon lange ein echter Held. Zusammen mit der Pleo hat er an der Anbindung zu Datev gearbeitet – mit Erfolg!
Er wurde von Pleo damit zum „Hero of the month“ ausgezeichnet.
Hier geht’s zum vollständigen Beitrag: Pleo Blog
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Leitfaden zum Thema Kurzarbeit
Kurzarbeit ist für Situationen gedacht, in denen Arbeitgeber aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtlage oder besonderer Ereignisse kurzfristig nicht genug Aufträge haben, um alle ihre Mitarbeiter auszulasten und Lohn/Gehalt voll zu bezahlen. Der Arbeitsausfall kann bis zu 100 % ausmachen.
Sie als Arbeitgeber zeigen die Kurzarbeit bei der zuständigen Arbeitsagentur an. Wenn Kurzarbeitergeld genehmigt wird müssen Sie nur für die tatsächlich geleisteten Stunden aufkommen. Dieser Bruttolohn bzw. dieses Bruttogehalt wird „Kurzlohn“ genannt. Für die fehlende Arbeitszeit zahlt die Agentur für Arbeit – nicht voll, aber zu etwa zwei Dritteln des fälligen Nettoentgelts. Das ist das „Kurzarbeitergeld“.
Direkt vom Arbeitgeber wird sowohl der Kurzlohn als auch das Kurzarbeitergeld ausgezahlt. Anschließend wird bei genehmigtem Antrag das Kurzarbeitergeld sowie die Sozialversicherung von der Agentur für Arbeit erstattet.
Wichtig: Die Mitarbeiter müssen in die Kurzarbeit einwilligen, es sei denn dies wurde schon im Vorfeld im Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart.
Achtung: Die Kurzarbeit muss nicht für das gesamte Unternehmen beantragt werden. Der Antrag auf Kurzarbeit kann auch nur für einzelne Abteilungen gestellt werden. So können z.B. die Mitarbeiter in der Produktion Kurzarbeit leisten während die Verwaltung weiter voll arbeitet.
Die Voraussetzungen für konjunkturelle Kurzarbeit sind in den §§ 95 bis 106 SGB III gesetzlich festgelegt:
- es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen
- dieser muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen (dies liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden)
- der Arbeitsausfall muss vorübergehend sein
- und unvermeidbar sein
In der Praxis entscheidet der zuständige Sachbearbeiter der örtlichen Agentur für Arbeit über die Auszahlung von Kurzarbeitergeld. Dieser muss davon überzeugt sein, dass der Arbeitsausfall innerhalb von höchstens 12 Monaten behoben werden kann. Dies sollte im vorliegenden Fall des Virus kein Problem sein.
Erfordernis: Mindestens 10 % der Mitarbeiter des Betriebes (oder eines Betriebsteils) müssen von einem Verdienstausfall von mehr als 10 % des Monats-Bruttolohn oder –gehalts betroffen sein. Wenn dieses Erfordernis erfüllt ist können alle Mitarbeiter Kurzarbeitergeld erhalten, auch solche, deren Arbeitszeit sich um weniger als 19 % reduziert.
Als vermeidbar gilt der Arbeitsausfall dann, wenn man statt Kurzarbeit zu beantragen auch einfach die Belegschaft in Urlaub schicken oder die Flaute zum Abbau von Überstunden nutzen könnte.
Praktisch bedeutet das, dass z.B. Resturlaub/Überstunden aus dem Vorjahr abgebaut sein sollte, wenn man im Folgejahr Kurzarbeit beantragen möchte.
Nicht alle Arbeitnehmer, die bei der Berechnung der 10-%-Erfordernis mitzählen, haben auch Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Voraussetzung ist ein ungekündigtes, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Auch Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Kein Anspruch besteht für Minijobber, Rentner, Bezieher von Krankengeld und Auszubildende.
Vorgehensweise: Sie müssen zunächst bei der Agentur für Arbeit schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) die Kurzarbeit anzeigen.
Für die schriftliche Mitteilung wird das Formular „Anzeige über Arbeitsausfall“ genutzt. Es fragt einschlägige Informationen zum Betrieb ab, daher muss diese Anzeige zwingend von Ihnen als Unternehmen ausgefüllt werden.
Auf der Internetseite der Agentur für Arbeit gibt es Videos zur Unterstützung des Antrages:
Hilfe zum Antrag Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit
Bei positivem Bescheid muss jeden Monat ein Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld eingereicht werden. Dieser wird von uns mit der Lohnabrechnung geliefert. Hierzu benötigen wir zwingend pro Mitarbeiter die genauen Ausfallstunden sowie die entsprechenden Tage. Der Leistungsantrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats erfolgen, für den gezahlt werden soll. Nach dieser Frist erfolgt keine Erstattung mehr.
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Verschärfung der Voraussetzungen für die Innergemeinschaftliche Lieferung
Bisher war die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur eine formelle Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Das bedeutet, dass dem Lieferanten eine Steuerbefreiung grundsätzlich nicht verweigert werden darf, auch wenn der Erwerber nicht über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt. Mit Wirkung zum 01.01.2020 gilt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als materiell-rechtliche Voraussetzung. Das hat zur Folge, dass der Erwerber im anderen Mitgliedsstaat über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen und diese gegenüber dem Lieferanten verwenden muss, damit die Steuerbefreiung für den Lieferanten greifen kann. Ist das nicht der Fall, kann die Steuerbehörde die Steuerbefreiung ablehnen. Deshalb muss die qualifizierte Abfrage der USt-ID immer über das Bundeszentralamt für Steuern erfolgen.
Unter anderem kann die Steuerfreiheit ebenfalls abgelehnt werden, wenn eine unvollständige Zusammenfassende Meldung abgegeben wird. Die bisherige Gelangensbestätigung bleibt jedoch als Belegnachweis erhalten.
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Jahreswechsel 2019/2020
Freibeträge:
Der Grundfreibetrag steigt zum 01.01.2020 auf 9.408,00 €.
Der Kinderfreibetrag wurde auf 2.586,00 € erhöht.
Kleinunternehmergrenze angehoben:
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wurde von 17.500,00 € auf 22.000,00 € angehoben. Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000,00 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr die Grenze von voraussichtlich 50.000,00 € nicht übersteigen wird. Maßgebend für die Betrachtung ist bereits das Jahr 2019.
Ist-Versteuerung:
Die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerungsgrenze wird von 500.000,00 € auf 600.000,00 € angehoben. Die Buchführungsgrenze wurde bereits mit dem Bürokratieentlastungsgesetz aus 2015 von 500.000,00 € auf 600.000,00 € angehoben.
Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge:
Wer sich nach dem 31.12.2019 und vor dem 31.12.2030 ein Elektrofahrzeug anschafft oder angeschafft hat, kann im Jahr des Erwerbs 50% der Anschaffungskosten zusätzlich zur linearen Abschreibung abschreiben.
Betriebliche Gesundheitsförderung:
Um den Arbeitgebern künftig den Spielraum zu erweitern, seinen Arbeitnehmern spezielle Gesundheitsleistungen anbieten zu können oder entsprechende Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen zu leisten, wird der Freibetrag von 500,00 € auf 600,00 € je Arbeitnehmer im Kalenderjahr ab dem Lohnzahlungszeitraum 2020 angehoben.
Gruppenunfallversicherung:
Nach § 40b Abs. 3 EStG kann der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 62,00 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag wird auf 100,00 € angehoben.
Zuschüsse zur Weiterbildung:
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers werden steuerbefreit. Die Steuerbefreiung gilt auch für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z.B. Sprachkurse oder Computerkurse die nicht arbeitsplatzbezogen sind). Darunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen ermöglichen.
Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen und Verpflegungsmehraufwendungen:
Ab 2020 erfolgt nach beschlossenem Gesetz eine Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen. Die neuen Sätze für Sachentnahmen wurden auch festgelegt.
Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden erhöht sich die Pauschale von 24,00 € auf 28,00 € und bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden, sowie am An- und Abreisetag von mehrtägigen Abwesenheiten von 12,00 € auf 14,00 €.
Elektronische Kassen:
Die Frist zur Nachrüstung oder zur Neuanschaffung von elektronischen Kassen wurde vom 01.01.2020 auf den 30.09.2020 verschoben.
Das neue Kassensystem muss dem Finanzamt binnen eines Monats gemeldet werden.
Eine mögliche Kassennachschau findet ohne Ankündigung statt.
Investitionsabzugsbetrag PKW:
Der Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung (mind. 90%) muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr nachgewiesen werden. Dies ist nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt. Andere Aufzeichnungen wie Terminkalender, nachträglich erstellte Unterlagen sind kein anerkannter Nachweis.
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden:
Für energetische Maßnahmen, wie z.B. Wärmedämmung, Erneuerungen Fenster oder Außentüren, Heizung usw. in einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude (Eigentum, Miete, Zweit- oder Ferienwohnung), welches älter als 10 Jahre ist, können unter bestimmten Voraussetzungen Steuerermäßigungen bis zu einem Höchstbetrag von 40.000 € in Anspruch genommen werden.
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Bachelor of Arts (B.A.) Rechnungswesen, Steuern und Wirtschaftsrecht
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Dienstreisen als Arbeitszeit
Im arbeitsrechtlichen Sinne handelt es sich immer dann um eine Dienstreise, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitsstätte im Auftrag des Arbeitgebers tätig wird.
Ob die Reisezeit als Arbeitszeit gilt, kann pauschal nicht beantwortet werden. Hier ist stets zwischen versicherungs-, vergütungs- und arbeitszeitrechtlichen Gesichtspunkten zu unterscheiden. Es bietet sich an, dieses Thema zum Gegenstand einer tarifvertraglichen, betrieblichen oder auch arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu machen.
So kommt es hauptsächlich auf die Vorgaben des Arbeitgebers sowie auf die Wahl des Fortbewegungsmittels an. Bei Reisen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zählt dies nicht zur Arbeitszeit, da der Arbeitnehmer über seine Zeit während der Reise frei verfügen kann. Ordnet der Arbeitgeber hingegen an, dass das Dienstreiseziel mit einem PKW erreicht werden soll, liegt für den Arbeitnehmer Arbeitszeit vor.
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Steuerfachangestellte, Fachassistentin Lohn & Gehalt
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Geldwäschegesetz
Mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden.
Um diese Ziele zu erreichen, nimmt das Gesetz bestimmte Unternehmen und Personen besonders in die Pflicht. Diese sogenannten Verpflichteten müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten erfüllen und über ein wirksames Risikomanagement (§ 4 GwG) verfügen, welches eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) und angemessene interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) umfasst.
Risikoanalyse (§ 5 GwG)
Die Risikoanalyse umfasst die Ermittlung und Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung die für die betriebenen Geschäfte bestehen, unter Berücksichtigung der per Gesetz vorgegebenen Risikofaktoren. Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten.
Die Risikoanalyse ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Auf Verlangen der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde ist die aktuelle Fassung zur Verfügung zu stellen.
Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG)
Weiterhin haben Verpflichtete angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Angemessen sind solche Maßnahmen, die der jeweiligen Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken.
Die internen Sicherungsmaßnahmen sind zu überwachen und bei Bedarf zu aktualisieren.
Verpflichtete im Sinne des § 2 GwG aus dem Nichtfinanzbereich sind insbesondere:
- Versicherungsvermittler, die Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr oder Darlehen vermitteln
- Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
- Rechtsanwälte sowie Notare, soweit sie für Mandanten an der Planung oder Durchführung bestimmter Geschäfte mitwirken oder im Namen und auf Rechnungen des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen
- Immobilienmakler
- Güterhändler sind z.B. Autohändler, Juweliere und Uhrmacher, Unterhaltungselektronikhändler, Kunst- und Antiquitätenhändler und Luxusgüterhändler
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Dipl.-Kaufmann (Univ.)
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Elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer
Grundsätzlich liegt der Ort elektronischer Dienstleistungen ab dem 01.01.2015 dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Für Leistungsempfänger, die keine Unternehmer sind und in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind gilt der Ansässigkeitsstaat des Leistenden Unternehmers als Ort der Leistung, wenn eine Bagatellgrenze von 10.000,00 Euro (Gesamtbetrag der Netto-Entgelte der Leistungen an alle Nichtunternehmer in allen anderen Mitgliedstaaten der EU) im vorangegangen Jahr nicht überschritten hat und im laufenden Jahr nicht überschreitet.
Dies hat den Vorteil, dass der leistende Unternehmer sich nicht mehr anderen EU-Mitgliedstaat registrieren lassen muss. Wird die Bagatellgrenze überschritten, schuldet der leistende Unternehmer im Bestimmungsland die Umsatzsteuer. Erfolgt eine elektronische Dienstleistung an einen Unternehmer, liegt das sogenannte „Reverse-Charge-Verfahren“ vor, wonach der Leistungsempfänger statt dem Leistenden, Steuerschuldner wird.
Elektronische Dienstleistungen können sein:
- Bereitstellung von Software (Zugang oder Download)
- Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen
- Bereitstellung von Bildern
- Bereitstellung von Texten und Informationen (E-Books, Online-Nachrichten, Börsendaten)
- Bereitstellung von Musik, Klingeltönen, Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspiele und Lotterie
- Online-Versteigerungen
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Digitale Kanzlei
Jüngst wurde unserer Kanzlei die Datev-Auszeichnung „Digitale Kanzlei“ verliehen.
Diese Auszeichnung erhalten Kanzleien die das Thema „Digitalisierung“ besonders vorantreiben.
Mit über 200 Buchführungsmandanten die durchgängig digital bearbeitet werden, gehört HF somit zu den Top 5% der Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland.
Das wir seit Jahren auf dem neuesten Stand der Technik arbeiten, beweist ein weiteres Merkmal: So werden beispielsweise 97% aller Bankbewegungen unserer Mandanten von den Bankrechenzentren direkt in unsere Programme elektronisch übertragen.
Kontoauszüge von Hand erfassen, sowie kontieren auf den Belegen gehören schon lange der Vergangenheit an. Ebenso können Daten aus dem Zeiterfassungssystem für die Lohnabrechnungen digital verarbeitet werden.
Wir gehen dahin wo digitale Belege entstehen. So binden wir immer mehr ERP- oder DMS-Systeme unserer Mandanten ein.
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