Ablehnung der Unternehmereigenschaft
bei einer Bruchteilsgemeinschaft
Der BFH hat nun mit Urteil vom 22.11.2018 entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist.
Bei einer Bruchteilsgemeinschaft erfüllt jeder einzelne Gemeinschafter die Unternehmereigenschaft. Nicht die Gemeinschaft ist der leistende Unternehmer.
Im Hinblick auf erbrachte Ausgangsumsätze liegen somit zivil- und umsatzsteuerrechtlich anteilig erbrachte Leistungen durch die Gemeinschafter als jeweiliger Unternehmer vor.
Bei Leistungsbezügen für das gemeinschaftliche Recht ist für die Bestimmung des Leistungsempfängers nun nicht mehr danach zu unterscheiden, bei wem es zur unternehmerischen Verwendung kommt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, Leistungsempfänger ist jetzt stets der einzelne Gemeinschafter entsprechend seiner Beteiligung.
Der Anspruch auf Vorsteuerabzug des einzelnen Gemeinschafters kann sich aus der eigenunternehmerischen Verwendung durch den jeweiligen Gemeinschafter oder aus einem gemeinsamen Handeln der Gemeinschafter gegenüber Dritten ergeben.
Den einzelnen Gemeinschaftern steht jeweils ein Vorsteuerabzugsrecht entsprechend
ihrer Beteiligung aus den Eingangsleistungen zu. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich, dass sie namentlich in der Eingangsrechnung erscheinen.
Das Urteil des BFH kommt grundsätzlich für alle Neufälle ab dem 01.03.2019 zur Anwendung.
Wir beraten und unterstützen Sie hierzu gerne!

Dipl.-Kaufmann (Univ.)
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Nils.Bohnert@hf-steuerberatung.de
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