Elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer
Grundsätzlich liegt der Ort elektronischer Dienstleistungen ab dem 01.01.2015 dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Für Leistungsempfänger, die keine Unternehmer sind und in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind gilt der Ansässigkeitsstaat des Leistenden Unternehmers als Ort der Leistung, wenn eine Bagatellgrenze von 10.000,00 Euro (Gesamtbetrag der Netto-Entgelte der Leistungen an alle Nichtunternehmer in allen anderen Mitgliedstaaten der EU) im vorangegangen Jahr nicht überschritten hat und im laufenden Jahr nicht überschreitet.
Dies hat den Vorteil, dass der leistende Unternehmer sich nicht mehr anderen EU-Mitgliedstaat registrieren lassen muss. Wird die Bagatellgrenze überschritten, schuldet der leistende Unternehmer im Bestimmungsland die Umsatzsteuer. Erfolgt eine elektronische Dienstleistung an einen Unternehmer, liegt das sogenannte „Reverse-Charge-Verfahren“ vor, wonach der Leistungsempfänger statt dem Leistenden, Steuerschuldner wird.
Elektronische Dienstleistungen können sein:
- Bereitstellung von Software (Zugang oder Download)
- Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen
- Bereitstellung von Bildern
- Bereitstellung von Texten und Informationen (E-Books, Online-Nachrichten, Börsendaten)
- Bereitstellung von Musik, Klingeltönen, Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspiele und Lotterie
- Online-Versteigerungen
Wir beraten und unterstützen Sie hierzu gerne!
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