Steuerabzug für energetische Maßnahmen an selbstgenutzten Wohnungen
Ab 2020 wird bei Aufwendungen für energetische Maßnahmen an einem begünstigten Objekt ein Steuerabzug gewährt.
Begünstigte Objekte sind zu eigenen Wohnzwecken genutzte eigene Gebäude, Gebäudeteile oder Eigentumswohnungen, die in einem EU- oder EWR-Staat gelegen sind und älter als 10 Jahre sind. Unschädlich sind dabei die unentgeltliche Mitnutzung der Wohnung durch andere Personen und ein häusliches Arbeitszimmer.
Die Steuerermäßigung beträgt 20% aus höchstens 200.000 EUR und wird über drei Jahre verteilt. Zusätzlich wird ein Steuerabzug in Höhe von 50% für die Kosten eines Energieberaters gewährt, der die energetische Maßnahme begleitet.
Unter energetische Maßnahmen fallen beispielsweise die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, Erneuerung der Fenster oder Außentüren, Erneuerung der Heizungsanlage und der Lüftungsanlage.
Um in den Genuss des Steuerabzuges zu gelangen, müssen einige Voraussetzungen, wie z.B. der Nachweis durch Bankbelege (Barzahlung ist ausgeschlossen), Durchführung von Fachunternehmen, keine Doppelförderung usw. eingehalten werden.
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