Geldwäschegesetz
Mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden.
Um diese Ziele zu erreichen, nimmt das Gesetz bestimmte Unternehmen und Personen besonders in die Pflicht. Diese sogenannten Verpflichteten müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten erfüllen und über ein wirksames Risikomanagement (§ 4 GwG) verfügen, welches eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) und angemessene interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) umfasst.
Risikoanalyse (§ 5 GwG)
Die Risikoanalyse umfasst die Ermittlung und Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung die für die betriebenen Geschäfte bestehen, unter Berücksichtigung der per Gesetz vorgegebenen Risikofaktoren. Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten.
Die Risikoanalyse ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Auf Verlangen der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde ist die aktuelle Fassung zur Verfügung zu stellen.
Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG)
Weiterhin haben Verpflichtete angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Angemessen sind solche Maßnahmen, die der jeweiligen Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken.
Die internen Sicherungsmaßnahmen sind zu überwachen und bei Bedarf zu aktualisieren.
Verpflichtete im Sinne des § 2 GwG aus dem Nichtfinanzbereich sind insbesondere:
- Versicherungsvermittler, die Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr oder Darlehen vermitteln
- Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
- Rechtsanwälte sowie Notare, soweit sie für Mandanten an der Planung oder Durchführung bestimmter Geschäfte mitwirken oder im Namen und auf Rechnungen des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen
- Immobilienmakler
- Güterhändler sind z.B. Autohändler, Juweliere und Uhrmacher, Unterhaltungselektronikhändler, Kunst- und Antiquitätenhändler und Luxusgüterhändler
Wir beraten und unterstützen Sie hierzu gerne!

Dipl.-Kaufmann (Univ.)
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Nils.Bohnert@hf-steuerberatung.de
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