Umsetzung der neuen Gutschein-Richtlinie
Seit Einführung der Gutschein-Richtlinie wird ab dem 01.01.2019 der allgemeine Wertgutschein genauer differenziert in Einzweck- und Mehrzweckgutschein.
Dies hat umsatzsteuerliche Folgen.
Bisher ist erst beim Einlösen des Gutscheins Umsatzsteuer angefallen, nicht bereits bei Ausgabe. Bei der Ausgabe eines Mehrzweckgutscheins bleibt das so. Hierbei handelt es sich um einen Wertgutschein, der nicht nur für eine bestimmte Leistung oder Produkt verwendet werden kann.
Bei einem Einzweckgutschein hingegen fällt die Umsatzsteuer bereits bei der Ausgabe an und nicht erst wenn der Gutschein eingelöst wird, da hier im Zeitpunkt der Gutscheinausstellung alle Informationen vorliegen, für was der Gutschein verwendet werden kann.
Prüfen Sie als Unternehmer bitte, ob Sie eventuelle Systemumstellungen vornehmen müssen.
Wir beraten Sie hierzu gerne!

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