Verschärfung der Voraussetzungen für die Innergemeinschaftliche Lieferung
Bisher war die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur eine formelle Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Das bedeutet, dass dem Lieferanten eine Steuerbefreiung grundsätzlich nicht verweigert werden darf, auch wenn der Erwerber nicht über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt. Mit Wirkung zum 01.01.2020 gilt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als materiell-rechtliche Voraussetzung. Das hat zur Folge, dass der Erwerber im anderen Mitgliedsstaat über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen und diese gegenüber dem Lieferanten verwenden muss, damit die Steuerbefreiung für den Lieferanten greifen kann. Ist das nicht der Fall, kann die Steuerbehörde die Steuerbefreiung ablehnen. Deshalb muss die qualifizierte Abfrage der USt-ID immer über das Bundeszentralamt für Steuern erfolgen.
Unter anderem kann die Steuerfreiheit ebenfalls abgelehnt werden, wenn eine unvollständige Zusammenfassende Meldung abgegeben wird. Die bisherige Gelangensbestätigung bleibt jedoch als Belegnachweis erhalten.
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