Jahreswechsel 2019/2020
Freibeträge:
Der Grundfreibetrag steigt zum 01.01.2020 auf 9.408,00 €.
Der Kinderfreibetrag wurde auf 2.586,00 € erhöht.
Kleinunternehmergrenze angehoben:
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wurde von 17.500,00 € auf 22.000,00 € angehoben. Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000,00 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr die Grenze von voraussichtlich 50.000,00 € nicht übersteigen wird. Maßgebend für die Betrachtung ist bereits das Jahr 2019.
Ist-Versteuerung:
Die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerungsgrenze wird von 500.000,00 € auf 600.000,00 € angehoben. Die Buchführungsgrenze wurde bereits mit dem Bürokratieentlastungsgesetz aus 2015 von 500.000,00 € auf 600.000,00 € angehoben.
Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge:
Wer sich nach dem 31.12.2019 und vor dem 31.12.2030 ein Elektrofahrzeug anschafft oder angeschafft hat, kann im Jahr des Erwerbs 50% der Anschaffungskosten zusätzlich zur linearen Abschreibung abschreiben.
Betriebliche Gesundheitsförderung:
Um den Arbeitgebern künftig den Spielraum zu erweitern, seinen Arbeitnehmern spezielle Gesundheitsleistungen anbieten zu können oder entsprechende Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen zu leisten, wird der Freibetrag von 500,00 € auf 600,00 € je Arbeitnehmer im Kalenderjahr ab dem Lohnzahlungszeitraum 2020 angehoben.
Gruppenunfallversicherung:
Nach § 40b Abs. 3 EStG kann der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 62,00 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag wird auf 100,00 € angehoben.
Zuschüsse zur Weiterbildung:
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers werden steuerbefreit. Die Steuerbefreiung gilt auch für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z.B. Sprachkurse oder Computerkurse die nicht arbeitsplatzbezogen sind). Darunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen ermöglichen.
Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen und Verpflegungsmehraufwendungen:
Ab 2020 erfolgt nach beschlossenem Gesetz eine Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen. Die neuen Sätze für Sachentnahmen wurden auch festgelegt.
Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden erhöht sich die Pauschale von 24,00 € auf 28,00 € und bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden, sowie am An- und Abreisetag von mehrtägigen Abwesenheiten von 12,00 € auf 14,00 €.
Elektronische Kassen:
Die Frist zur Nachrüstung oder zur Neuanschaffung von elektronischen Kassen wurde vom 01.01.2020 auf den 30.09.2020 verschoben.
Das neue Kassensystem muss dem Finanzamt binnen eines Monats gemeldet werden.
Eine mögliche Kassennachschau findet ohne Ankündigung statt.
Investitionsabzugsbetrag PKW:
Der Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung (mind. 90%) muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr nachgewiesen werden. Dies ist nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt. Andere Aufzeichnungen wie Terminkalender, nachträglich erstellte Unterlagen sind kein anerkannter Nachweis.
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden:
Für energetische Maßnahmen, wie z.B. Wärmedämmung, Erneuerungen Fenster oder Außentüren, Heizung usw. in einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude (Eigentum, Miete, Zweit- oder Ferienwohnung), welches älter als 10 Jahre ist, können unter bestimmten Voraussetzungen Steuerermäßigungen bis zu einem Höchstbetrag von 40.000 € in Anspruch genommen werden.
Wir beraten und unterstützen Sie hierzu gerne!

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