Grundsteuer
Die umfassende Reform der Grundsteuer betrifft alle Formen des Grundbesitzes und löst die alte Gesetzesvorlage aus 1935 ab.
Hintergrund ist, dass sich die Grundsteuerbeträge für Objekte in vergleichbaren Lagen in den letzten Jahrzehnten stark unterschiedlich entwickelt haben. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb 2018 entschieden, dass die Grundsteuer ab 2025 nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten erhoben werden darf. Damit die Reform zum Stichtag greifen kann, müssen im Vorfeld sämtliche Grundstücke im Land – rund 36 Millionen – von den Finanzämtern neu bewertet und daraus folgend neue Grundsteuermessbeträge festgesetzt werden. Damit ergibt sich für Sie als Grundbesitzer nicht nur eine neue steuerliche Situation, sondern konkreter Handlungsbedarf. Dabei begleiten und unterstützen wir Sie gerne.
„Eine Steuerreform ist nicht nur Herausforderung, sondern auch Chance. Darüber sollten wir sprechen.“

Die Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Grundsteuererklärungen können ab 1. Juli 2022 eingereicht werden.
Die Angaben in der Grundsteuererklärung sind die Basis für den neuen Grundsteuerwert Ihres Grundstücks. Das Finanzamt stellt den Grundsteuerwert mittels eines Grundsteuerwertbescheides fest. Außerdem berechnet das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus. Beide Bescheide sind keine Zahlungsaufforderungen. Sie sind die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt oder Gemeinde.

Bitte beachten Sie: Der Hebesatz soll durch die Städte und Gemeinden so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform für die jeweilige Stadt oder Gemeinde möglichst aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen – also für Sie – kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.
Die Kosten für die Grundsteuererklärung sind abhängig vom Grundstückswert und basieren auf einer Abrechnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StbVV. Nachstehend ein Gebührenrechner zur groben Abschätzung unseres Honorars für die Erstellung und elektronische Übermittlung einer Grundsteuererklärung:

Steuerberater
T +49 71 42 97 74-46
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florian.hafner@hf-steuerberatung.de
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